Übernimmt das Jobcenter Ihre Umzugskosten?

Der bundesweite Wohnungsmarkt ist hart umkämpft, bezahlbare Unterkünfte kaum zu finden und äußerst begehrt. Wer das Rennen macht, kann normalerweise unverzüglich seinen Mietvertrag unterzeichnen. Beziehen Sie Bürgergeld und wünschen Sie eine Kostenübernahme des Umzugs und der neuen Miete, benötigen Sie hingegen eine Genehmigung des Jobcenters. Ihre Erteilung liegt trotz Gesetzesgrundlage im Ermessen Ihres zuständigen Sachbearbeites.

Wir sagen Ihnen, unter welchen Umständen Bewilligungen erfolgen und inwieweit finanzielle Aufwendungen übernommen werden. Zudem erfahren Sie, wie Sie auf eine Ablehnung reagieren können und wann das Jobcenter seinerseits einen Wohnungswechsel von Ihnen verlangen darf.

Umzugswunsch von Leistungsempfängern: stichhaltige Gründe erforderlich

Jeder Bundesbürger darf in Deutschland seinen Wohnort frei wählen. Wünschen Sie als Leistungsempfänger allerdings die Übernahme Ihrer Umzugskosten, müssen Sie zunächst eine behördliche Genehmigung beantragen.

Die Grundlage für eine anteilige oder gesamte Kostenerstattung bildet § 22 Absatz 6 Sozialgesetzbuch (SGB) II. Danach darf Ihr aktueller Kommunalträger Finanzhilfen bei der Suche nach oder für den Umzug in eine neue Wohnung genehmigen. Im Anschluss entscheidet Ihr neuer Sachbearbeiter über die Anerkennung eines Darlehens für Mietkaution und Genossenschaftsanteile.

Weitere Ausführungen enthält die Vorschrift nicht – und lässt den Mitarbeitern im Jobcenter damit einen weitläufigen Ermessensspielraum. Immerhin müssen sie jedem Betroffenen seit Einführung des Bürgergelds im Januar 2023 eine zwölfmonatige Karenzzeit gewähren. Damit erhalten Sie als neuer Leistungsempfänger Ihre Unterkunftskosten garantiert selbst dann für ein komplettes Jahr, haben Sie aufgrund einer zwischenzeitlichen Bedarfsreduzierung wie dem Auszug eines Kindes eigentlich keinen Anspruch mehr auf die aktuelle Wohnungsgröße.

Alle anderen wohnungsrelevanten Genehmigungen liegen in den Händen Ihres Sachbearbeiters. Begründen Sie daher Ihren schriftlichen Antrag auf einen Umzug möglichst ausführlich und nachvollziehbar. Doch welche Gründe werden überhaupt erwogen und welche Unterlagen für eine Anerkennung gefordert?

Zurück in den Job

Eine komplette Kostenübernahme wird Ihnen grundsätzlich gewährt, können Sie einen Arbeitsvertrag mit einer Mindest-Beschäftigungszeit von 15 Wochenstunden vorlegen. Steigen durch den Umzug die Chancen auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, halten sich Genehmigungen und Ablehnungen die Waage.

Versuchen Sie, Ihren Sachbearbeiter durch stichhaltige Argumente wie einen Hinweis auf fehlende Spezialisten Ihres Fachs in der neuen Umgebung zu überzeugen.

Für berufliche Weiterbildungen werden äußerst selten finanzielle Unterstützungen gewährt. Dies liegt zum einen an ihrer zeitlichen Begrenztheit als auch an der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Umzugs nach erfolgreichem Abschluss.

Finden Sie keine identische Weiterbildungsmöglichkeit an Ihrem aktuellen Wohnort, suchen Sie nach Fernlehrgängen oder Online-Seminaren. Die Kosten für eine Weiterbildung ohne Umzug werden Ihnen aufgrund Ihrer Förderungsberechtigung durch einen Bildungsgutschein erstattet.

Änderungen im Privatleben

Sie haben die Scheidung eingereicht, möchten mit Ihrem Lebenspartner zusammenziehen oder erwarten Nachwuchs? Auch Anträgen geplanter Umzüge aus triftigen familiären Gründen wird normalerweise stattgegeben. Eine mündliche Versicherung oder die Vorlage Ihrer Hochzeitseinladung sind allerdings nicht ausreichend. Fügen Sie Ihrem Antrag möglichst eine Kopie Ihres Familienbuches bei.

Kündigung des Mietvertrags

Prinzipiell immer genehmigt wird Ihr Gesuch um finanzielle Unterstützung, erhalten Sie ohne eigenes Verschulden von Ihrem aktuellen Vermieter die Kündigung – die Sie ebenfalls zur Ansicht vorlegen müssen. Möchten hingegen Sie selbst einen laufenden Mietvertrag beenden, erfolgt eine Übernahme der Umzugskosten nur in Ausnahmefällen wie einem unzumutbaren Wohnungszustand, Krankheiten oder Altersschwäche. Doch selbst an Ursachen wie Wasserschäden oder Schimmelbefall werden Bedingungen geknüpft:

  • Sie haben erfolglos sämtliche Möglichkeiten der Behebung ausgeschöpft

  • die Mängel dauern an

  • Ihr Vermieter lehnt seinerseits eine Beseitigung ab.

Reichen Sie in diesem Fall Fotos beim Jobcenter ein oder legen bei gesundheitlichen Beschwerden ärztliche Atteste vor.

Welche Aufwendungen werden erstattet?

 

Bei der Suche nach einer neuen Wohnung übernimmt das Jobcenter unter anderem folgende Aufwendungen:

  • Erwerb von Printmedien mit Wohnungsmarkt-Teil

  • Telefon- und Internetgebühren zur erforderlichen Recherche

  • Tickets für den öffentlichen Nahverkehr zur Wohnungsbesichtigung

  • In Einzelfällen: kostenpflichtige Suchanzeigen

Sie waren erfolgreich und der Umzug wurde genehmigt? Kosten für Renovierungsmaßnahmen und Schönheitsreparaturen der alten Wohnung werden berücksichtigt, sind Sie vertraglich zu ihrer Durchführung verpflichtet.

Beim Umzug in die neue Wohnung werden die Kosten für einen Miet-Transporter, Umzugskartons und Verpackungsmaterialien übernommen. Zudem erhalten Sie einen Verpflegungsbetrag für maximal vier Umzugshelfer.

Die Umzugshelfer selbst müssen Sie eigenständig organisieren und bezahlen – unabhängig davon, ob Sie sich um private Unterstützung oder ein professionelles Umzugsunternehmen bemühen. Als einzige Ausnahme werden auch hier gesundheitliche Einschränkungen anerkannt. Neben einem medizinischen Nachweis erwartet das Jobcenter drei Kostenvoranschläge zur Auswahl.

Nach § 24 Absatz 3 SGB II können Sie für Ihre erste Wohnung als Leistungsempfänger neben Umzugskosten auch die anteilige oder vollständige Übernahme einer Basis-Erstausstattung beantragen. Babymöbel werden in der Regel gesondert bewilligt.

In welcher Höhe werden Kosten genehmigt?

Aufgrund des Preisgefälles zwischen einzelnen Bundesländern, Stadt und Land werden Zuschüsse abhängig vom Wohnort bewilligt. Als Grundlage dienen Ihrem Sachbearbeiter das geltende Wohngeldgesetz sowie lokale Durchschnittsmieten. So darf die Wohnfläche Ihren Bedarf sogar überschreiten, liegt der Mietpreis im unteren Bereich der Ortsmieten.

Einige Maximalbeträge können wir Ihnen dennoch nennen:

  • Verpflegung pro Umzugshelfer: 50 Euro

  • Komplettumzug innerhalb Deutschlands: 4500 Euro

  • Komplettumzug innerhalb Europas: 5200 Euro

Hinweis: Die angegebenen Summen werden selten ausgezahlt: Das Jobcenter kalkuliert primär kostengünstig. Durchschnittliche Verpflegungspauschalen liegen bei 20, Gesamtumzugskosten bei 500 bis 1500 Euro.

Umzug ohne Genehmigung

Ziehen Sie trotz einer Ablehnung Ihres Antrags in eine neue Wohnung, erhalten Sie selbst als Bürgergeld-Empfänger keine finanzielle Unterstützung für den Umzug. Ihren künftigen Mietbetrag müssen Sie möglicherweise anteilig, Ihre Mietkaution in voller Höhe übernehmen. Verlassen Sie als Unter-25-Jähriger Ihre elterliche Wohnung ohne gravierende soziale Probleme, wird Ihr Bürgergeld-Regelsatz zudem um ein Fünftel reduziert.

Tipp: Unterzeichnen Sie Ihren Mietvertrag erst nach schriftlicher Bewilligung und nehmen Sie bei einer Ablehnung die kostenlose Beratungshilfe eines Fachanwalts in Anspruch.

Angeordneter Umzug

Ihr Sachbearbeiter entscheidet nicht nur über Ihren Umzugswunsch. Er darf Sie auch innerhalb von sechs Monaten zu einem Umzug verpflichten, übersteigt Ihre aktuelle Miete die regionale Durchschnittsmiete vergleichbarer Objekte.

 

Tipp: Durch die Untervermietung eines Zimmers können Sie möglicherweise einen erzwungenen Umzug umgehen.

 

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